Steuerreform

Steuerliche Entlastung des Urlaubsgeldes

Dean Košar Dean KošarDean Košar

Die Novelle zum Einkommensteuergesetz (ZDoh-2T), wurde im Amtsblatt, Nr. 21/2019, zum   4.4.2019 veröffentlicht. Zum 19.4.2019 tritt diese in Kraft und wird schon fur das Steuerjahr 2019 angewendet. Mehr darüber, was für uns die Novelle bedeutet, entnehmen Sie bitte aus dem weiteren Textverlauf...

Das slowenische Parlament behandelt bei einer dringlichen Sitzung den Entwurf zur Novelle des Einkommensteuergesetzes, die von der slowenischen Regierung am 28.3.2019 bestätigt wurde und das Urlaubsgeld steuerlich entlastet.

Angekündigte Maßnehmen der Steuerreform

Das Finanzministerium veröffentlichte die voraussichtlichen Maßnahmen der drei Jahre dauernden Steuerreform. Ihr wichtigstes Ziel ist es, durch die steuerliche Entlastung der Löhne die Wirtschaft zu fördern.

Das Ministerium kündigt folgende Maßnahmen an, deren Umsetzung aber noch nicht beschlossen ist:

  • bei der Einkommenssteuer:

(1) Änderung der Steuertarife: der niedrigste progressive Tarif (16 %) bleibt, es wird aber die Untergrenze der jährlichen Netto-Bemessungsgrundlage von 8.021 auf 8.500 € angehoben. Der 27-%-Tarif wird auf 26 % gesenkt, während die Bemessungsgrundlage von 20.400 auf 25.000 € angehoben wird. Der 34-%-Tarif wird auf 32 % gesenkt bei gleichzeitiger Anhebung der Bemessungsrundlage von 48.000 auf 50.000 €. Die 39-% und 50-%-Tarife bleiben unverändert bei einer Anhebung der Bemessungsgrundlage von 70.907 auf 80.000 €.

(2) Steuererleichterungen: die allgemeine Erleichterung wird von 3.303 auf 3.500 € und die zusätzliche allgemeine Steuererleichterung von 6.520 auf 6.717 € angehoben.

(3) Besteuerung von Kapitalerträgen: die Besteuerung bleibt weiterhin nicht abzugsfähig, es werden sich aber die von der Dauer der Kapitalbeteiligung abhängigen Steuersätze ändern – Details sind noch unbekannt.

  • bei der Besteuerung juristischer Personen: der Finanzminister kündigt eine höhere Besteuerung juristischer Personen an; es ist aber unbekannt, ob die Körperschaftsteuer angehoben wird oder die Steuererleichterungen gesenkt werden.
  • bei der Besteuerung von Immobilien: wegen den nicht vereinheitlichten Immobilienregistern ist weder in diesem noch im kommenden Jahr mit der Einführung einer Immobiliensteuer zu rechnen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen schrittweise in den folgenden zwei bis drei Jahren umgesetzt werden.

Die Entlastung des Urlaubsgeldes steht bereits fest

Die slowenische Regierung stellt fest, dass der Großteil der Beschäftigten 2016 ein Urlaubsgeld in Höhe bis zu 70 % des slowenischen Durchschnittslohnes erhielt. Bis zu dieser Höhe ist das Urlaubsgeld von Abgaben befreit.

Das Gesetz über die Arbeitsverhältnisse bestimmt, dass einem Arbeitnehmer, der Anspruch auf Jahresurlaub hat, ein Urlaubsgeld in Mindesthöhe des Mindestlohnes zusteht. Dieser betrug 2018 842,79 € brutto. Die Netto-Auszahlung des Urlaubsgeldes war bislang vom Einkommensteuertarif des Arbeitnehmers abhängig.

Die behandelte Novelle des Einkommensteuergesetzes bestimmt, dass das Urlaubsgeld nicht unter die Bemessungsgrundlage fällt, u. z. in der Höhe bis zu 100 % zum Auszahlungszeitpunkt des zuletzt veröffentlichten Durchschnittslohnes (derzeit etwa 1.730 € brutto). Wenn der Arbeitnehmer bei der Einkommensteuervorauszahlung die erwähnte Befreiung nicht geltend machen möchte, hat er dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Wird das Urlaubsgeld in mehreren Teilen ausbezahlt, erfolgt eine etwaige Abrechnung mit der folgenden bzw. letzten Zahlung.

Die steuerliche Entlastung des Urlaubsgeldes soll bereits für nach dem 1.1.2019 ausbezahltes Urlaubsgeld Anwendung finden. Sollte das Urlaubsgeld vor Inkrafttreten der erwähnten Novelle ausbezahlt worden sein, wird die Steuerbehörde die geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen von Amts wegen mit besonderen Bescheiden bis spätestens zum 30.6.2019 erstatten.