Slowenische Finanzverwaltung (FURS): Stellung des Antrags auf zwischenjährliche Änderung des Betrags der Vorauszahlung

Vesna R. Ahčin Vesna Vesna R. Ahčin

Auf dem slowenischen Steuer-Portal eDavki wurde ein vereinfachtes Formular veröffentlicht, mit dem ein Antrag auf Änderung des Betrags der Körperschaftssteuer-Vorauszahlung gestellt werden kann.

Während der Gültigkeitsdauer des Gesetzes über Interventionsmaßnahmen im Steuerbereich (ZIUJP) ist es nicht erforderlich, dem Antrag auf Änderung der Vorauszahlung der Körperschaftsteuer eine Steuererklärung für die aktuelle Steuerperiode beizufügen. Der Steuerpflichtige muss lediglich eine Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage für das gesamte laufende Jahr und Daten beifügen, aus denen die Änderung der Steuerbemessungsgrundlage hervorgeht.

Bei der Bewertung der Steuerbemessungsgrundlage wird die Geschäftsrealisierung in den ersten zwei Monaten des laufenden Jahres und eine realistische Bewertung der Steuerbemessungsgrundlage bis zum Ende des Kalender- beziehungsweise Steuerjahres berücksichtigt. Es ist auch erforderlich, Nachweise beizufügen beziehungsweise konkrete Daten vorzulegen, die die Änderung der Steuerbemessungsgrundlage belegen.

Der Antrag kann auch von Steuerpflichtigen gestellt werden, die eine höhere Steuerbemessungsgrundlage für 2020 erwarten und bereits im Laufe des Jahres höhere Vorauszahlungen leisten möchten.

Der Antrag auf Änderung des Vorauszahlungsbetrags kann auch von juristischen Personen gestellt werden, die bereits die Steuererklärung für 2019 eingereicht haben, wenn sie der Ansicht sind, dass auf Grundlage der Geschäftstätigkeit und des tatsächlichen Umsatzes im Jahr 2020 sowie einer Schätzung ihrer Geschäftstätigkeit in den folgenden Monaten des Jahres 2020 ihre Steuerbemessungsgrundlage im Jahr 2020 niedriger als 2019 sein wird und dass die Steuer für 2020 niedriger sein wird als die Vorauszahlung nach der Steuererklärung für 2019, auch unter Berücksichtigung der Befreiung von der Zahlung der Vorauszahlungsrate für April und Mai 2020.

AKTUELLE ANTWORTEN von FURS

Nachfolgend fassen wir einige aktuelle Antworten von FURS zum Gesetz über Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und zur Abschwächung ihrer Folgen für die Bürger und die Wirtschaft für slowenische Unternehmen (ZIUZEOP) und zu den Maßnahmen zur teilweisen Erstattung von Gehalt-Ersatzleistungen und zur Befreiung von den Beiträgen auf Gehalt-Ersatzleistungen.

Nach den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes (ZDDPO-2) sind die Erstattungen von Beiträgen, die Zahlungen von Gehalt-Ersatzleistungen für Beschäftigte und die Erstattungen von Krankengeldern steuerlich absetzbar. Das ZIUZEOP-Interventionsgesetz sieht keine steuerliche Behandlung vor, die von diesen Bestimmungen abweichen würde.

Gemäß Artikel 22 des ZIUZEOP-Interventionsgesetzes gelten für den Berechtigten, der die Einnahmen gemäß den Rechnungslegungsvorschriften festlegt, als Einnahmen die Nettoumsatzerlöse, die gemäß den Rechnungslegungsvorschriften ermittelt wurden, sowie Ersatzleistungen aus der Elternpflegeversicherung. Die Erstattung von Gehalt-Ersatzleistungen an Arbeitnehmer, die vorübergehend freigestellt wurden und die wegen höherer Gewalt nach ZIUZEOP abwesend sind, wird nicht der Grundlage für den Vergleich der Einkommen zwischen den in Artikel 22 Absatz 2 ZIUZEOP festgelegten Zeiträumen hinzugefügt.

Das Kriterium für die Gewinnausschüttung in Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen im Jahr 2020 beziehungsweise für 2020 wird auf der Ebene der Muttergesellschaft festgelegt.

Für die Zwecke von Artikel 99 ZIUZEOP wird jedes Einkommen der Unternehmensleitung, das von der erfolgreichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens abhängt oder daraus resultiert und dieses Unternehmen tatsächlich belastet, als Bonus angesehen. Die Kriterien für die Berechtigung auf Beihilfe umfassen die Zahlung der Boni an die Unternehmensleitung beziehungsweise eines Teils der Gehälter für die Geschäftsleistung an die Unternehmensleitung im Jahr 2020 sowie die Zahlung der Boni an die Unternehmensleitung beziehungsweise eines Teils der Gehälter für die Geschäftsleistung an die Unternehmensleitung für das Jahr 2020 (die normalerweise im Jahr 2021 und später gezahlt werden).

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