Steuernews 2018

Option des Vorsteuerabzugs

Dean Košar Dean KošarDean Košar

Der Rechnungsempfänger ist verpflichtet, seinen Geschäftspartner zu prüfen

DIE SLOWENISCHE FINANZBEHÖRDE (FURS) STELLTE AM 21. 11. 2017 DIE ERLÄUTERUNG NR. 4230-724/2017-1 BEZÜGLICH DER MWST.-ABERECHNUNG UND DER VORSTEUERABZUG-OPTION AUS

Laut FURS hat der Rechnungsempfänger zu prüfen, ob sich der Rechnungsaussteller für MwSt.-Zwecke registrieren hätte müssen. Wenn ein Steuerpflichtiger, der nicht verpflichtet ist, sich für MwSt.-Zwecke zu registrieren, MwSt. auf seiner Rechnung angibt, hat der Rechnungsempfänger keinen Anspruch auf den Abzug der falsch berechneten MwSt. Wenn die MwSt. von einem Steuerpflichtigen, der sich für MwSt.-Zwecke nicht registrierte, hätte dies jedoch tun sollen, ausgewiesen wird, ist der Rechnungsempfänger zum Abzug der berechneten MwSt. berechtigt.

MwSt.-Registrationspflicht

Das slowenische MwSt.-Gesetz (ZDDV-1) legt im Artikel 78 den Pflichtantrag zur Ausstellung der MwSt.-Identifikationsnummer fest. Jede Person hat der Steuerbehörde den Zeitpunkt, an dem sie mit der Ausübung einer Tätigkeit als Steuerpflichtiger beginnt, mitzuteilen und den Antrag zur Ausstellung einer MwSt.-Identifikationsnummer zu stellen.

Erwartet der Steuerpflichtige, die Schwelle des steuerpflichtigen Umsatzes in Höhe von EUR 50.000 zu überschreiten, hat er gemäß dem Gesetz die MwSt.-Identifikationsnummer bereits für den Monat einzuholen, in dem es als wahrscheinlich erscheint, dass er den Betrag des steuerpflichtigen Umsatzes übersteigt.

Eine Ausnahme von der Pflichtregistrierung für MwSt.-Zwecke bilden die Steuerpflichtigen, die zu Recht erwarten, dass sie in 12 Monaten den Schwellenwert des steuerpflichtigen Umsatzes in Höhe von EUR 50.000 nicht überschreiten werden (kleine Steuerpflichtige).

MwSt.-Abrechnung bei verspäteter Registrierung für MwSt.-Zwecke

Ein Steuerpflichtiger, der EUR 50.000 überstieg und ihm noch keine MwSt.-Identifikationsnummer ausgestellt wurde, hat bei der Entstehung eines Steuertatbestands gemäß Artikel 33 ZDDV-1 die MwSt. abzurechnen. Die abgerechnete Verbindlichkeit hat er in den Staatshaushalt zu zahlen, obwohl er bis zum Tag der Registrierung für MwSt.-Zwecke noch keine MwSt.-Abrechnung vorlegen kann.

Die abgerechneten Verbindlichkeiten aus der Periode vor der Ausstellung der MwSt.-Identifikationsnummer hat der Steuerpflichtige gemäß Artikel 88.b ZDDV-1 im ersten nach der Einholung der MwSt.-Identifikationsnummer vorgelegten MwSt.-Abrechnung auszuweisen unter der Bedingung, dass ihm diese Verbindlichkeiten im Rahmen einer Steuerkontrolle mit einem Bescheid noch nicht bereits erhoben wurden.

Möglichkeit des Vorsteuerabzugs

Der Steuerpflichtige ist zum Vorsteuerabzug nicht lediglich deswegen berechtigt, weil die MwSt. auf der Rechnung ausgewiesen ist. Gemäß dem Standpunkt des Europäischen Gerichtshofes bezieht sich das Recht auf den Abzug ausschließlich auf die gesetzlich abgerechnete MwSt.

Erhält der Steuerpflichtige eine Rechnung mit berechneter MwSt. seitens eines kleinen Steuerpflichtigen, der gemäß Artikel 94 ZDDV-1 die Befreiung von der MwSt.-Abrechnung beansprucht, hat der Steuerpflichtige kein Recht auf den Abzug der auf der Rechnung ausgewiesenen MwSt., da in diesem Fall die abgerechnete und ausgewiesene MwSt. einen Verstoß gegen ZDDV-1 darstellt. Ein kleiner Steuerpflichtige, der gemäß ZDDV-1 die Befreiung beansprucht, darf auf seinen Rechnungen die MwSt. nicht ausweisen und ist zum deren Abzug nicht berechtigt.

Erhält der Steuerpflichtige eine Rechnung mit abgerechneter MwSt. von einem Steuerpflichtigen, der den Schwellenwert des steuerpflichtigen Umsatzes in Höhe von EUR 50.000 überstieg und sich gesetzwidrig für MwSt.-Zwecke nicht registrierte, hat der Steuerpflichtige das Recht, die auf der Rechnung abgerechnete und ausgewiesene MwSt. abzuziehen. Das Recht zum Vorsteuerabzug kann der Steuerpflichtige nur dann beanspruchen, wenn die erhaltene Rechnung alle Informationen gemäß Artikel 82 ZDDV-1 enthält.

In der Praxis wird dem Rechnungsempfänger die Pflicht auferlegt, seinen Geschäftspartner zu prüfen und festzustellen, ob sich dieser für MwSt.-Zwecke hätte registrieren müssen und ob auf der erhaltenen Rechnung die MwSt. von einem Steuerpflichtigen berechnet wurde, der gemäß dem Gesetz dazu nicht verpflichtet ist.