STEUERNEWS 2018

Mehrwertsteuergesetznovelle (ZDDV-1J) verabschiedet

Dean Košar Dean KošarDean Košar

Das slowenische Parlament verabschiedete die Gesetzesnovelle ZDDV-1J zum Umsatzsteuergesetz

Zweck und Ziel der Novelle 

Durch das Gesetz über die Änderungen und Ergänzungen des Mehrwertsteuergesetzes (ZDDV-1J) werden die Bestimmungen der Richtlinie des Rates (EU) 2016/1065 vom 27. Juni 2016 über die Behandlung von Gutscheinen und einige Bestimmungen der Richtlinie des Rates (EU) 2017/2455 vom 5. Dezember 2017 in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen (TOE-Dienste) ins nationale Recht umgesetzt. Ferner werden einige andere Verwaltungshindernisse abgebaut und geringfügige Vereinfachungen eingeführt.

Die Hauptziele der Gesetzesnovelle sind:

  • Beseitigung von steuerlichen Diskrepanzen zwischen EU-Mitgliedstaaten sowie die Abgrenzung zwischen Gutscheinen und innovativen Zahlungssystemen, um die Neutralität der Besteuerung zu gewährleisten;
  • Vereinfachung der Vorschriften für die Erhebung und Entrichtung der Mehrwertsteuer sowie für die Ausstellung von Rechnungen für die Erbringung von TOE-Diensten an Nichtsteuerpflichtige in anderen Mitgliedstaaten;
  • Personen, die nicht in der Union niedergelassen sind, jedoch in einem Mitgliedstaat für MwSt.-Zwecke registriert sind, die Anwendung der besonderen Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle ermöglichen;
  • Beseitigung der Verwaltungslasten in bestimmten Fällen hinsichtlich der Unterrichtung der Steuerbehörde bzw. die Aufhebung der Anmeldung der Option über die Besteuerung bestimmter Transaktionen; 
  • Festsetzung eines festen Zinssatzes im Falle der Einreichung einer korrigierten Mehrwertsteuererklärung oder deren Einreichung durch das Institut der Selbstdeklaration vor Beginn bestimmter Verfahren der Steuerbehörde;
  • Verlängerung der Anwendung des Verfahrens zur Schuldnerschaftsumkehr für Lieferungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten.

Verabschiedete Änderungen

1. Gutscheine

Die verabschiedete Novelle definiert das Konzept und die Typen von Gutscheinen, den Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zur Mehrwertsteuererhebung entsteht, und die Steuerbemessungsgrundlage für eine bestimmte Art von Gutscheinen.

Der Gutschein ist ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen und bei dem die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.

Die neuen Vorschriften über Gutscheine betreffen nur die Gutscheine, die zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen verwendet werden können, gelten dagegen nicht für Instrumente, die den Inhaber zu einem Preisnachlass beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen berechtigen, aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten.

Es werden zwei Arten von Gutscheinen definiert:

  • Einzweck-Gutschein:  ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen;
  • Mehrzweck-Gutschein: ein Gutschein, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt.

Einzweck-Gutschein

Die Pflicht zur Erhebung der Mehrwertsteuer bei einem Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn er durch einen Steuerpflichtigen, der im eigenen Namen handelt, übertragen wird. Eine solche Übertragung wird daher als Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistungen angesehen. Die tatsächliche Übergabe der Gegenstände oder die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung oder Teil einer solchen von dem Lieferer oder Dienstleistungserbringer angenommen wird, gilt nicht als unabhängiger Umsatz.

Wenn der Lieferant von Waren bzw. Dienstleistungen und der Aussteller des Einzweck-Gutscheins nicht derselbe Steuerpflichtige sind, wird angenommen, dass der Lieferant die Lieferung von Waren an den Aussteller des Gutscheins erbracht hat.

Mehrzweck-Gutschein

Im Gegensatz zum Einzweck-Gutschein entsteht die Verpflichtung, auf den Mehrzweck-Gutschein die Mehrwertsteuer zu erheben, nicht bei seiner Übertragung, sondern erst bei der tatsächlichen Übergabe der Gegenstände oder der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistungen, die im Gegenzug für einen Mehrzweck-Gutschein erfolgt, den der Lieferant als Gegenleistung oder Teil einer solchen für diese Lieferung oder Erbringung erhält.

Bei einem Mehrzweck-Gutschein stellt die Gegenleistung für den Gutschein die Steuerbemessungsgrundlage für die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen dar. In Ermangelung solcher Informationen entspricht die Steuerbemessungsgrundlage dem auf dem Gutschein angegebenen Geldwert, der um den für die Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen gezahlten Mehrwertsteuersatz vermindert wird.

2. Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen (TOE-Dienste)

Um die kleinen Unternehmen, die gelegentlich oder in geringerem Umfang TOE-Dienste für Endverbraucher in anderen Mitgliedstaaten erbringen, zu entlasten, wird ein Schwellenwert von 10.000 EUR Umsatz (im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr) für die Bestimmung des Besteuerungsortes eingeführt, bei dessen Unterschreitung Slowenien als Ort der erbrachten Dienstleistung betrachtet wird, wenn der Dienstleistungserbringer nur dort ansässig ist oder, in Ermangelung eines Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer festen Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort dort hat und wenn der Dienstleistungsempfänger aus einem anderen Mitgliedstaat als Slowenien kommt.

Auf diese Weise ist es für Unternehmen möglich, dass ihnen bei einem geringen Umfang der Lieferungen keine zusätzlichen Kosten für die Einhaltung der MwSt-Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten des Verbrauchs ihrer Dienstleistungen entstehen, entweder durch die Anwendung der besonderen Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle oder durch direkte Registrierung für MwSt.-Zwecke in allen Mitgliedstaaten des Verbrauchs.

Im Hinblick auf die Vereinfachung stellen slowenische Anbieter neuerdings für diese Dienste Rechnungen gemäß ZDDV-1 aus.

Zusätzlich wird durch die Novelle den Personen, die nicht in der EU niedergelassen sind, jedoch in einem Mitgliedstaat für MwSt.-Zwecke registriert sind, die Anwendung der besonderen Miniregelung für die einzige Anlaufstelle ermöglicht. Damit ist die Verpflichtung zur Registrierung dieser Steuerpflichtigen in allen anderen Mitgliedstaaten, in denen sie diese Dienstleistungen erbringen, aufgehoben.

3. Beseitigung einiger anderer Verwaltungslasten

Um die Zusammenarbeit zwischen den Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde zu erleichtern, wird Folgendes abgeschafft:

  1. Erklärung über die Wahl der Besteuerung von Immobilientransaktionen gemäß Artikel 45 ZDDV-1

Die Vorlage der Erklärung ist nicht mehr erforderlich, jedoch müssen die zwei Steuerpflichtigen auf Verlangen der Steuerbehörde das Vorhandensein einer vorherigen Vereinbarung über die Besteuerung der Immobilientransaktion nachweisen. Die Vereinbarung selbst bleibt zwingend.

  1. Unterrichtung der Steuerbehörde über die Wahl der Besteuerung des Anlagegolds

Unterrichtung der Steuerbehörde über die Wahl der Besteuerung des Anlagegolds wird aufgehoben. Das Recht auf Besteuerung bleibt erhalten.

  1. Abzugsfähige Anteile

Für den Fall, dass der Steuerpflichtige im Vorjahr keine Transaktionen hatte bzw. diese unbedeutend waren, muss der Steuerpflichtige der Steuerbehörde nicht mehr Prognosen für die geplanten Transaktionen vorlegen, sondern kann selbst den vorläufigen abzugsfähigen Anteil anhand der Daten über die geplanten Transaktionen ermitteln.

Ebenso ist es nicht mehr erforderlich, dass der Steuerpflichtige gesonderte abzugsfähige Anteile nach einzelnen Tätigkeitsbereichen anmeldet, es reicht jedoch aus, wenn er selbst den abzugsfähigen Anteil für jeden Bereich seiner Tätigkeit gesondert ermittelt. Trotz der Aufhebung der Benachrichtigungspflicht muss der Steuerpflichtige für jeden Tätigkeitsbereich getrennte Buchhaltung führen. Diese Methode zur Berechnung des abzugsfähigen Anteils hat er mindestens 12 Monate anzuwenden.

  1. Anmeldung der Mehrwertsteuererhebung im Rahmen einer Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer

Nur die formale Bedingung (Einreichung der Anmeldung) wird aufgehoben, alle wesentlichen Bedingungen bleiben gültig.

4. Harmonisierung der Bestimmungen über die Höhe der Zinssätze mit dem slowenischen Steuerverfahrensgesetz (ZDavP-2)

Bei der Korrektur von Fehlern in der Mehrwertsteuererklärung und Einreichung einer Mehrwertsteuererklärung auf der Grundlage einer Selbstanzeige spätestens bis zum Beginn der Steuerprüfung, Zustellung des Steuerbescheids oder Einleitung einer Bußgeldsache oder Strafverfahrens, ist nunmehr ein fester Zinssatz von 3 % festgelegt. Die Berechnung nach Ablauf der gesetzlichen Frist gilt als Selbstanzeige, wenn der Steuerpflichtige eine in der Mehrwertsteuererklärung zu gering ausgewiesene Steuer und 3 % des jährlichen Zinssatzes gleichzeitig mit der Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung auf der Grundlage der Selbstanzeige bezahlt. In diesem Fall werden keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt.

Zahlt der Steuerpflichtige die zu gering ausgewiesene Steuer und den Zinsertrag nicht, werden die Verzugszinsen für den Zeitraum von der Zahlungsfrist bis zur Zahlung der Steuer gemäß Artikel 96 ZDavP-2 erhoben (0,0274% Tageszinssatz).

5. Verlängerung der Anwendung des Verfahrens zur Schuldnerschaftsumkehr für die Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten

Da sich die Maßnahme der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten (Artikel 76.a Punkt e ZDDV-1) als wirksam bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs in diesem Sektor erwies, wurde auf EU-Ebene beschlossen, diese vorläufige Maßnahme bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern. Diese Verlängerung der Maßnahme im Rahmen des ZDDV-1J hat auch Slowenien bestätigt.

Gültigkeit und Anwendung

Die Novelle ZDDV-1J wurde vom Parlament in November 2018 verabschidet, die am 1.12.2018 in Kraft getreten ist und wird ab 1. Januar 2019 angewendet.