Steuernews 2018

Mehrwertsteuerbefreiung auf echte Dreiecksgeschäfte

Dean Košar Dean KošarDean Košar

Der Leerstand einer Liegenschaft in einem bestimmten Zeitraum löst nicht unbedingt die Nutzungsänderung der Liegenschaft aus Umsatzsteuersicht

Der Gerichtshof der EU fällte das Urteil Nr. C-672/16 über die Verpflichtung zur Berichtigung der abgezogenen Vorsteuer

Nach Auffassung des Gerichtshofes der EU darf nicht lediglich auf Grundlage der Tatsache, dass Liegenschaften über zwei Jahren leer stehen, davon ausgegangen werden, dass sie nicht mehr für steuerpflichtige Tätigkeiten verwendet werden, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum nachweisbar die Absicht hatte, die Liegenschaft zum Zwecke seiner besteuerten Umsätze zu nutzen.

Recht auf Vorsteuerabzug bei Liegenschaften

Gemäß Artikel 63 des [slowenischen] Mehrwertsteuergesetzes (ZDDV-1) hat der Steuerpflichtige das Recht auf Abzug der Vorsteuer, die er beim Kauf von Gegenständen oder Dienstleistungen bezahlte oder bezahlen muss, wenn er diese zwecks seiner besteuerten Umsätze verwendete oder verwenden wird. Darüber hinaus sieht Artikel 63(a) ZDDV-1 vor, dass der Steuerpflichtige das Vorsteuerabzugsrecht auch beim Kauf oder Bau einer Liegenschaft in Anspruch nehmen darf, jedoch lediglich für den Teil, der für die Ausübung seiner Tätigkeit verwendet wird.

Berichtigung des Vorsteuerabzuges bei Liegenschaften

Wenn sich nach dem Vorsteuerabzug die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, geändert haben, hat der Steuerpflichtige gemäß Artikel 68 ZDDV-1 den Abzug zu berichtigen.

Gemäß Artikel 69 ZDDV-1 wird die Berichtigung bei Liegenschaften, die als Sachanlagen erworben wurden, auf 20 Jahre nach dem Beginn der Verwendung verteilt. Daraus folgt, dass der Steuerpflichtige, der beim Erwerb der Liegenschaft das Vorsteuerabzugsrecht in Anspruch nahm, verpflichtet ist, 20 Jahre die Verwendung der jeweiligen Liegenschaft zu verfolgen und bei der Verwendung der Liegenschaft während dieses Zeitraums für steuerbefreite Tätigkeit den einstigen Abzug verhältnismäßig zu berichtigen.

Urteil des Gerichtshofs der EU

Der Gerichtshof der EU setzte sich in seinem Urteil C-672/16 mit der Vorabentscheidung bezüglich der Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Leerstand von Liegenschaften auseinander.

Nach Ansicht des Gerichtshofes darf nicht lediglich auf Grundlage der Tatsache, dass Liegenschaften mehr als zwei Jahre leer stehen, davon ausgegangen werden, dass sie nicht für die steuerpflichtigen Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet werden. Falls der Steuerpflichtige in einem Zeitraum von zwei Jahren stets die Absicht hatte, die Liegenschaften für steuerpflichtige Umsätze zu verwenden, und die dazu erforderlichen Schritte unternahm (z. B. aktiv nach Mietern oder Käufern suchte), ist er nicht dazu verpflichtet, den Vorsteuerabzug zu berichtigen.

Das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt grundsätzlich erhalten, selbst wenn der Steuerpflichtige nach dem Erwerb die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwendet.

Wenn der Steuerpflichtige beweist, dass er die Liegenschaft zwecks einer besteuerten Tätigkeit verwenden möchte, verhindert die Tatsache, dass die Liegenschaft während eines bestimmten Zeitraumes leer steht, nicht die Verwendung der Liegenschaft für die besteuerte Tätigkeit. Der Steuerpflichtige behält deshalb das Recht auf Vorsteuerabzug vor und ist nicht dazu verpflichtet, diesen zu berichtigen.

Sollte jedoch die Steuerbehörde eines Mitgliedsstaates feststellen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise ausgeübt wurde, könnte sie folglich rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Vorsteuer beantragen.