Steuernews 2018

Dienstleistungen, die unmittelbar mit dem internationalen Handel verbunden sind

Dean Košar Dean KošarDean Košar

MwSt.-Befreiung von Transportdienstleistungen

Die slowenische Steuerbehörde (FURS) gab eine zusätzliche Erklärung (Nr. 4230-582/2017-3) bezüglich der Behandlung von Dienstleistungen, die unmittelbar mit dem internationalen Handel verbunden sind, ab

Die Erbringung von Dienstleistungen, inklusive Beförderungsdienstleistungen und Nebenleistungen, die unmittelbar mit dem Import oder Export von Gütern sowie mit dem Bedarf von Schiffen und Luftfahrzeugen verbunden sind, zählt zu den steuerbefreiten Umsätzen. Dabei müssen jedoch bestimmte Beschränkungen berücksichtigt werden.

Über die enge Auslegung von Dienstleistungen, die unmittelbar mit dem Export verbunden sind, bezüglich der Inanspruchnahme der MwSt.-Befreiung haben wir bereits im unseren Steuer-Newsletter berichtet. Wegen zahlreicher Unklarheiten zu diesem Thema gab FURS eine zusätzliche Erklärung ab, die neben den Dienstleistungen, die unmittelbar mit dem Export verbunden sind, auch die Dienstleistungen, die unmittelbar mit dem Import und dem Bedarf von Schiffen und Luftfahrzeugen verbunden sind, detailliert definiert.

 Dienstleistungsort

Um die Beförderungsdienstleistungen von Gütern bei der Mehrwertsteuer entsprechend zu behandeln, muss zuerst der Dienstleistungsort festgelegt werden. Gemäß der allgemeinen Regel nach Artikel 25 des slowenischen MwSt.-Gesetzes (ZDDV-1) ist der Ort der Erbringung von Beförderungsdienstleistungen der Ort der gewerblichen Ansiedlung des Dienstleistungsempfängers, der ein Steuerpflichtiger ist. Die allgemeine Regel bezüglich des Dienstleistungsorts gilt sowohl für die exportbezogenen als auch für die importbezogenen Beförderungsdienstleistungen von Gütern. Die importbezogenen Beförderungsdienstleistungen von Gütern, die an einem außerhalb Sloweniens ansässigen Steuerpflichtigen erbringt werden, werden gemäß der allgemeinen Regel in Slowenien nicht besteuert, da als Ort der Dienstleistungsbesteuerung der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, gilt.

Werden die Beförderungsdienstleistungen von Gütern an eine Person, die kein Steuerpflichtiger ist, erbracht, wird der Ort der Beförderungsdienstleistung gemäß Artikel 28 ZDDV-1 festgelegt. Es wird unterschieden zwischen:

  • der Erbringung der Beförderungsdienstleistungen von Gütern an Personen innerhalb der Union, die keine Steuerpflichtigen sind: der Ort der Beförderungsdienstleistung ist der Abgangsort der Beförderung;
  • der Erbringung der Beförderungsdienstleistungen von Gütern (außer der Beförderung innerhalb der Union) an Personen, die keine Steuerpflichtigen sind: der Ort der Beförderungsdienstleistung ist der Ort, an dem die Beförderung durchgeführt wird, wobei die zurückgelegte Strecke berücksichtigt wird.

Exportbezogene Beförderungsdienstleistungen von Gütern

Gemäß Absatz 52 Absatz 1 Punkt e) ZDDV-1 zählt die Erbringung von Dienstleistungen, inklusive der Beförderungsdienstleistungen und Nebenleistungen, die unmittelbar mit dem Import oder Export von Gütern verbunden sind, zu steuerbefreiten Umsätzen.

Auf Grundlage der Auslegung des Gerichtshofs der EU gilt diese Steuerbefreiung der MwSt. nicht für die Dienstleistungen, die nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger der Güter geleistet werden.

Ist die Güterbeförderung unmittelbar mit dem Export verbunden und an den Versender oder Empfänger der Güter geleistet, gilt die Steuerbefreiung auch für die Beförderungsdienstleistungen, die innerhalb der Union erbringt werden, wenn eine solche Beförderungsdienstleistung einen Teil der Beförderung von Gütern darstellt, die für den Export bestimmt sind.

Der Auftragnehmer, der Beförderungsdienstleistungen oder Nebenleistungen, die unmittelbar mit dem Import oder Export verbunden sind, erbringt und gemäß Artikel 52 Absatz 1 Punkt e) ZDDV-1 Steuerbefreiung beansprucht, ist nach Artikel 63 Absatz 2 Punkt b) ZDDV-1 auf den Abzug der MwSt. berechtigt, die ihm seitens Unterauftragnehmer berechnet wurde.

Importbezogene Beförderungsdienstleistungen

Die Befreiung gemäß Artikel 52 Absatz 1 Punkt e) ist nur auf die Fälle der Überführung von Waren in das Zollgebiet beschränkt, für die nach der Überführung von Waren eines der Zollverfahren eingeleitet wird, bei denen kein Steueranspruch entsteht (z. B. vorübergehende Verwahrung, Überführung in eine Freizone usw.). Die Befreiung gilt für die mit der Lieferung von Waren verbundenen Dienstleistungen, für die gemäß Artikel 31 Absatz 2 ZDDV-1 die Mehrwertsteuerschuldnerschaft noch nicht entstand.

Im Fall, dass die Steuer abgerechnet werden muss (z. B. ein Sonderzollverfahren wird abgeschlossen), werden die importbezogenen Beförderungsdienstleistungen von Gütern gemäß Artikel 50 Punkt 12 ZDDV-1 von der Zahlung der MwSt. befreit, sofern der Wert der Beförderungsdienstleistungen beim Import der Güter in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen ist.

Da die Befreiung von der MwSt.-Zahlung nur für die Beförderungsdienstleistungen gilt, deren Wert in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen ist, ist auf die Befreiung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Punkt 12 ZDDV-1 lediglich der Transportorganisator berechtigt. Ein als Unterauftragnehmer agierender Beförderer ist auf die Befreiung nicht berechtigt.

Der Wert der Beförderungsdienstleistung beim Import von Gütern, der nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen ist, ist nicht von der Zahlung der MwSt. befreit.

Erbringung von Dienstleistungen für den unmittelbar Bedarf von Schiffen und Luftfahrzeugen

Gemäß Artikel 53 ZDDV-1 sind die Lieferung, Vermietung und die Reparatur von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie die Versorgung und Bereitstellung von anderen Dienstleistungen für den unmittelbaren Bedarf von Schiffen und Luftfahrzeugen unter bestimmten Bedingungen von der Zahlung der MwSt. befreit.

Die Bereitstellung von Dienstleistungen für den unmittelbaren Bedarf von Schiffen aus Artikel 54 Punkt a) ZDDV-1 oder deren Fracht umfasst z. B. die Dienstleistungen des Schleppens von Schiffen, deren Pilotierung und Festmachen, die Dienstleistungen der Beladung, Entladung usw. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil C-33/16) zählen zu der Bereitstellung von Dienstleistungen für den unmittelbaren Bedarf der Fracht von Schiffen nicht nur die Dienstleistungen, die in der letzten Phase des Marketings einer solchen Dienstleistung erbracht werden, sondern auch vorhergehende Dienstleistungen. Dies beinhaltet zum Beispiel die Dienstleistungen, die ein Unterauftragnehmer für ein Wirtschaftssubjekt erbringt, welches sie danach dem Spediteur oder Transportunternehmen in Rechnung stellt.