BREXIT

Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU

Dean Košar Dean KošarDean Košar

Das Schicksal des „Brexit“ ist zwar noch nicht besiegelt, dennoch nähert sich der 29. März 2019 (das voraussichtliche Austrittsdatum) unaufhaltsam. Mit dem Austritt wird das Vereinigte Königreich zu einem Drittstaat, weshalb für den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Regeln in Kraft treten werden, die für Drittstaaten gelten. Im Fall eines Brexit-Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU kommt es zu einem Übergangszeitraum, in dem der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr weiter gewährleistet sein wird.

Absicht und Ziel der Novelle ZDDV-1K

Am 29. März 2017 reichte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GB) seine offizielle Austrittserklärung aus der Europäischen Union (EU) ein. Binnen zweier Jahre nach der Einreichung, am 29. März 2019, soll GB auch tatsächlich aus der EU austreten, womit es für die EU zu einem Drittstaat wird. Im Rahmen der Vereinbarung besteht immernoch die Möglichkeit der Verschiebung des Brexits bis zum 30. Juni 2019. Die Auswirkungen des Austrittes sind davon abhängig, ob GB mit oder ohne Abkommen aus der EU austritt.

Im Fall eines Austritts von GB aus der EU ohne Abkommen wird GB mit dem Austritt unverzüglich zu einem Drittstaat und ab dem 30. März 2019 gelten für GB Regeln, die für Drittstaaten gelten. Im Fall eines zwischen GB und der EU vereinbarten Übergangszeitraumes gelten ab dem 30. März bis Jahresende 2020 für GB einige Regeln des Binnenmarktes und der Zollunion, so dass bis zum Ende des Übergangszeitraumes zwischen GB und der EU weiterhin der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr bestehen bleibt.

Der Austritt von GB aus der EU wird Auswirkungen auf die Bereiche Zölle, indirekte Zölle sowie Verbote und Beschränkungen haben.

Zölle

Mit dem Austritt aus der EU wird GB zu einem Drittstaat. Ab diesem Zeitpunkt kommen im Bereich der Zölle die EU-Vorschriften für GB nicht mehr zur Anwendung. Waren, die aus GB in das Zollgebiet der EU und aus dem EU-Zollgebiet nach GB befördert werden, werden als Ein- und Ausfuhr behandelt und unterliegen der Zollkontrolle und -aufsicht sowie entsprechenden Abgaben. Bei der Ein- und Ausfuhr ist eine Zolldeklaration einzureichen. Gem. der Mehrwertsteuerrichtlinie wird bei der Einfuhr die MwSt. erhoben, während die Ausfuhr von der MwSt. befreit ist.

Die seitens der Zollbehörden von GB erteilten Bewilligungen zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) und sonstigen Bewilligungen für zollrechtliche Vereinfachungen werden ab dem Austritt auf dem EU-Zollgebiet nicht mehr gelten.

Überführung in den freien Verkehr gem. den Verfahren 42 und 63

Da GB für die EU zum Drittstaat wird, können für Waren, die aus der EU für GB bestimmt sind, nicht mehr die Verfahren 42 und 63 angewendet werden.

Einführer aus GB, die in Slowenien Waren gem. den Verfahren 42 und 63 einführen, benötigen für die Genehmigung der erwähnten Verfahren eine slowenische MwSt.-ID-Nummer und müssen in Slowenien einen Steuervertreter benennen. Bislang hatten diese als Einführer aus einem Mitgliedstaat die Möglichkeit, zwischen einer slowenischen MwSt.-ID-Nummer oder einem Steuervertreter in Slowenien zu wählen. Da diese Wahlmöglichkeit nur für Einführer aus Mitgliedstaaten, nicht aber für Drittstaaten besteht, müssen Einführer aus GB für die Verfahren 42 oder 63 beide Voraussetzungen kumulativ erfüllen.

Die Benennung eines Steuervertreters für einen Drittstatt-Steuerpflichtigen unterscheidet sich von der Benennung eines Steuervertreters für einen Steuerpflichtigen aus einem Mitgliedsstaat. Eine etwaige bestehende Steuervertretung für die Verfahren 42 und 63 für Steuerpflichtige aus GB ist nach dem Austritt von GB aus der EU nicht mehr geltend. Steuerpflichtige aus GB müssen gem. den Maßgaben, die für Drittstaaten-Steuerpflichtige gelten, einen neuen Steuervertreter benennen.

Mehrwertsteuer

Mit dem Austritt von GB aus der EU beginnen für Steuerpflichtige aus GB auch auf dem Gebiet der MwSt. die Regelungen für Drittstaaten zu gelten. Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige aus GB in Slowenien einen Steuervertreter zu benennen haben, der in ihrem Namen ihren Verpflichtungen nachkommt und die entsprechenden steuerrechtlichen Rechte geltend macht (gem. § 76 Abs. 2 ZDDV-1). Steuerpflichtige, die bereits in Slowenien für MwSt.-Zwecke identifiziert sind, können schon vor Austritt von GB ihren Steuervertreter in Slowenien benennen. Diese Vertretung ist auch nach dem tatsächlichen Austritt von GB aus der EU weiterhin gültig.

Grenzüberschreitenden Warenlieferungen zwischen GB und der EU werden ab dem Austritt nicht mehr als EU-Lieferungen und Erwerbe, sondern als Ein- und Ausfuhren behandelt. Für diese treten die Vorschriften außer Kraft, die für die MwSt.-Besteuerung zwischen Mitgliedstaaten gelten. Infolge dessen werden derartige Lieferungen nicht mehr in den zusammenfassenden Meldungen erfasst und Warenlieferungen und -erwerbe zwischen GB und der EU unterliegen nicht mehr der Intrastat-Berichtspflicht. Für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistungserbringung kommen die Vorschriften zur Anwendung, die für Drittstaaten gelten.

Steuerpflichtige, die in GB für die Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle (MOSS) angemeldet und Anbieter von Telekommunikations-, Rundfunk- und Elektronikdienstleistungen für Endverbraucher in einem Mitgliedstaat sind, können ab dem Austrittsdatum von GB aus der EU nicht weiter in GB in der erwähnten Miniregelung angemeldet bleiben. Deshalb wird diesen empfohlen, sich sobald wie möglich in einem Mitgliedstaat für die erwähnte Miniregelung anzumelden.

Für Steuerpflichtige mit Sitz in Slowenien, die eine MwSt.-Erstattung aus GB geltend machen wollen, kommen nach dem Austrittsdatum die Vorschriften von GB zur Anwendung, die für Drittstaat-Steuerpflichtige gelten. Steuerpflichtige mit Sitz in GB, die MwSt.-Erstattungen aus Slowenien geltend machen wollen, haben indes gem. den Maßgaben des ZDDV-1 zu handeln, die für die MwSt.-Erstattung an Steuerpflichtige mit Sitz in einem Drittstaat gelten.

Verbrauchssteuern

Ab dem Austrittsdatum von GB aus der EU wird die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen GB und dem EU-Zollgebiet nicht mehr als Beförderung zwischen Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung mit dem EMCS-System bzw. Beförderung mit zwischen den Mitgliedstaaten entrichteter Verbrauchssteuer behandelt. Für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Unionsgebiet nach GB kommen die Ausfuhrzollförmlichkeiten zur Anwendung. Die Überwachung der Beförderung dieser Waren erfolgt vom zugelassenen Lagerinhaber als Versender bis zur Ausgangszollstelle aus dem Unionsgebiet.

Sendungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus GB in die EU werden als Wareneinfuhr aus Drittstaaten behandelt. Bei der Einfuhr ist für diese die Verbrauchssteuer zu entrichten, außer wenn der registrierte Versender diese vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung an eine Person befördert, die für den Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung zugelassen ist.

Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen Slowenien und GB, die zum Zeitpunkt des Austrittes von GB aus der EU nicht beendet sind, werden gem. den Leitlinien der Kommission für den Bereich Verbrauchssteuern beendet.

Verbote und Beschränkungen

Beim Verkehr von Waren, der Verboten und Beschränkungen unterliegt, werden mit dem Austritt von GB aus der EU für bestimmte Waren bei der Einfuhr aus GB in die EU bzw. bei der Ausfuhr aus der EU nach GB Zulassungen oder Genehmigungen erforderlich. Bislang waren derartige Genehmigungen in den meisten Fällen nicht erforderlich, da die Warenkontrolle in der Regel Teil der EU-Zollkontrolle ist. Mit dem Austritt treten auch die Zulassungen und Genehmigungen außer Kraft, die von den Behörden von GB auf Grundlage von EU-Vorschriften erteilt wurden.

Präferenzursprung der Ware

Mit dem Austrittsdatum kommen für GB nicht mehr die Freihandelsabkommen zur Anwendung, welche die EU mit einzelnen Staaten oder Gruppen von Staaten geschlossen hat. Ebenso werden auch nicht mehr autonome Verfahren angewendet, die von der EU einseitig getroffen wurden. Vormaterialien (Ware) mit Ursprung in GB gelten ab dem Austrittstag aus der EU als Vormaterialien ohne Ursprung. Mit diesen Vormaterialien ist eine Kumulierung nicht möglich, was bedeutet, dass zur Verleihung der Ursprungseigenschaft die Vorgaben der entsprechenden Liste der Be- und Verarbeitungen erfüllt sein müssen.

Versandverfahren

GB wird als gesonderte Vertragspartei den Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beitreten. Damit wird die Warenbeförderung mit GB mit einem gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen zwischen GB und der EU sowie den übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vereinfacht. Mit dem Beitrittsdatum von GB als Vertragspartei ist für die Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens zwischen GB und der EU eine auch für GB geltende Bürgschaft vorzulegen. Bei den bestehenden allgemeinen Bürgschaften ist deshalb vorhergehend das Bürgschaftsinstrument zu ergänzen (z. B. Erklärung des Garanten), so dass GB als Mitgliedstaat gelöscht und als Transitstaat hinzugefügt wird.

Inkrafttreten und Anwendung

Das Inkrafttreten der für Drittstaaten geltenden Vorschriften ist davon abhängig, wie GB aus der EU austritt. Im Fall eines Austritts von GB ohne Abkommen, wird GB von der EU unverzüglich als Drittstaat behandelt. Im Fall eines Austrittst mit einem Abkommen tritt ein Überganszeitraum in Kraft, in dem weiterhin ein freier Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen GB und der EU gegeben ist.