Änderungen der MwSt-Vorschriften für 2020 vorgesehen

Dean Košar Dean KošarDean Košar

Die Dynamik der Schaffung eines Mehrwertsteuersystems auf EU-Ebene setzt sich fort, und Slowenien muss diesem Trend folgen, indem es die fortlaufende Umsetzung neuer Vorschriften in nationales Recht sicherstellt. Die Europäische Union strebt die Schaffung eines endgültigen Mehrwertsteuersystems an. Eines, das keine Mängel aufweist wie das bestehende, weshalb die EU nach und nach Änderungen der MwSt.-Vorschriften vornimmt. In diesem Zusammenhang wurde kürzlich eine Reihe neuer Vorschriften erlassen. Am bemerkenswertesten ist die Einführung der erwarteten schnellen Lösungen im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen. Wichtig ist auch die Einführung neuer Vorschriften über die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie die Aufnahme von zwei italienischen Enklaven in den Anwendungsbereich der EU-Mehrwertsteuervorschriften. Die Umsetzung dieser Neuerungen in die slowenische Rechtsordnung ist mit dem Änderungsentwurf ZDDV-1K geplant. Er umfasst auch andere auf lokaler Ebene vorgeschlagene Lösungen.

Ziel und Hauptzweck der Änderungen

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Harmonisierung des [slowenischen] Mehrwertsteuergesetzes (ZDDV-1) mit:

  • Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates hinsichtlich der besonderen Konsignationslagerregelungen und Reihengeschäfte,
  • Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates über die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze auf elektronische Lieferungen von Veröffentlichungen und
  • Richtlinie (EU) 2019/475 des Rates über die Aufnahme der italienischen Gemeinde Campione d'Italia und des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union und in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG.

Der Hauptzweck der Änderungen besteht darin, die vier Bereiche der Lieferung von Gegenständen im innergemeinschaftlichen Handel zu regeln, die bislang auf EU-Ebene als kritisch angesehen wurden, da die nationalen Vorschriften von Land zu Land unterschiedlich sind. Die Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 des Rates sollen Steuerpflichtigen mehr Rechtssicherheit verschaffen und die Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuerrichtlinie) in den Mitgliedstaaten vereinheitlichen. Dies soll die Tätigkeit von Steuerpflichtigen vereinfachen und mögliche Fälle von Steuervermeidung oder Doppelbesteuerung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten für dieselbe Transaktion verhindern. Ziel ist es daher, die Harmonisierung der nationalen Vorschriften auf EU-Ebene in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu verbessern.

Wichtigste Änderungen

  1. Schwerpunkt auf der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers

Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 46 Absatz 1 des ZDDV-1, der die Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen regelt, legt die materiellen Bedingungen für die Durchsetzung dieser Steuerbefreiung klarer fest. Die bestehende Bedingung für die Beförderung von Gegenständen aus Slowenien in einen anderen Mitgliedstaat wird durch eine zusätzliche materielle Bedingung ergänzt, wonach der Warenempfänger dem Lieferanten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Land vorlegen muss, in dem der Warenversand beginnt. Bisher war dies nur eine formale Bedingung. Darüber hinaus wird die Verpflichtung des Lieferanten vorgeschlagen, Informationen über den Empfänger in seinen zusammenfassenden Bericht aufzunehmen.

  1. Vereinheitlichung der Regeln für Reihengeschäfte bzw. aufeinanderfolgende Lieferungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Vorgeschlagen wird die Umsetzung einer einheitlichen Regelung auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in slowenisches Recht und dessen Anwendung in der gesamten EU. Nach der neuen Regelung wird die Beförderung nur einer der aufeinanderfolgenden Lieferungen zugeschrieben und nur diese Lieferung sollte in den Genuss der vorgesehenen Steuerbefreiung kommen. Die anderen Lieferungen der Reihe gelten als Lieferungen ohne Beförderung zwecks Bestimmung des Steuerorts.

Nach der vorgeschlagenen neuen Regelung gilt nur die Lieferung an den ersten Vertragspartner des Lieferanten (Zwischenhändler) als Lieferung mit Beförderung, es sei denn, der Zwischenhändler übermittelt dem Lieferanten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Landes, aus dem die Gegenstände versendet werden. In diesem Fall gilt die erste Lieferung als Lieferung ohne Beförderung im Mitgliedstaat, in dem sich die Gegenstände zu Beginn des Versands befinden, und die zweite Lieferung an den Endempfänger als Lieferung von Gegenständen mit Beförderung.

  1. Vereinheitlichung und Vereinfachung der Steuervorschriften für die Beförderung von Gegenständen von einem Land in ein anderes aufgrund des Konzepts des Konsignationslagers

In allen Mitgliedstaaten gilt die einheitliche Regel, nach der im Zusammenhang mit der Beförderung von Gegenständen in ein Lager in einem anderen Mitgliedstaat davon ausgegangen wird, dass die Lieferung erst dann erfolgt ist, wenn die Gegenstände tatsächlich an den Empfänger geliefert wurden, aber nur, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Wenn der Empfänger der Gegenstände dem Lieferanten zum Zeitpunkt des Versands der Gegenstände aus seinem Mitgliedstaat bekannt ist und der Empfänger in seinem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke identifiziert ist, und gleichzeitig alle Bedingungen für die Aufzeichnung einer solchen Übergabe der Gegenständen erfüllt sind, gilt die Lieferung erst dann als erfolgt, wenn die Gegenstände tatsächlich vom Lager an den Empfänger der Gegenstände geliefert werden. Die Gegenstände müssen spätestens 12 Monate nach dem Versand aus dem Mitgliedstaat, in dem der Lieferant für Mehrwertsteuerzwecke identifiziert ist, geliefert werden.

Der Lieferant aus dem ersten Mitgliedstaat führt die steuerbefreite Lieferung gleichzeitig mit der Aufzeichnung des Erwerbs von Gegenständen aus einem anderen Mitgliedstaat durch den Empfänger durch. Die Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke des Lieferanten in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Lager befindet, ist nicht erforderlich.

  1. Festlegung gemeinsamer Kriterien für den Nachweis der Lieferung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat

 

Wie bereits erwähnt, ist eine der Bedingungen für die Steuerbefreiung der Lieferung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat, dass Gegenstände von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt oder befördert werden müssen. Ab dem 1. Januar 2020 wird diese Bedingung in allen Mitgliedstaaten durch Artikel 45 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 des Rates weiter definiert und harmonisiert. In diesem Artikel werden Fälle definiert, in denen bei der Anwendung der Steuerbefreiung der Lieferung von Gegenständen im innergemeinschaftlichen Handel davon ausgegangen wird, dass die Gegenstände von einem Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort außerhalb seines Hoheitsgebiets, jedoch innerhalb der Gemeinschaft, versandt oder befördert wurden. Es ist auch vorgesehen, dass die Steuerbehörde die Annahme anfechten kann.

Der Versand- oder Beförderungsnachweis ist ebenfalls näher vorgeschrieben.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Nachweis, dass die eingeführten Gegenstände für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind (Zollverfahren 42 und 63).

Andere Änderungen

Aufnahme der italienischen Gemeinde Campione d'Italia und des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union und in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG.

Ab dem 1. Januar 2020 werden gemäß der neuen Richtlinie (EU) 2019/475 des Rates beide italienischen Enklaven im Gebiet der Schweiz in das Zollgebiet der Union und in den territorialen Anwendungsbereich der allgemeinen Verbrauchsteuerregelungen (Richtlinie 2008/118/EG) aufgenommen, während sie für Mehrwertsteuerzwecke weiterhin vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie ausgenommen werden.

Harmonisierung der Mehrwertsteuerbefreiung in Bezug auf die Behandlung der Gebühr des nationalen Rundfunks gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Änderungsentwurf erfolgt die Harmonisierung so, dass die Gebühr für die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten, die keine kommerziellen Dienste sind und die als öffentlicher Dienst im Bereich der Rundfunk- und Fernsehdienste im Sinne des slowenischen Rundfunk- und Fernsehgesetzes erbracht werden, keine Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen darstellt und daher auch nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.

Einführung eines niedrigeren Mehrwertsteuersatzes für elektronisch gelieferte Veröffentlichungen

Die Novelle ZDDV-1K sieht die Einführung einer Regelung vor, wonach für Lieferungen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften niedrigere Mehrwertsteuersätze gelten können, unabhängig davon, ob sie auf physischen Medien oder in elektronischer Form geliefert werden.

Obligatorische jährliche Meldung der Fernverkäufe

Der Änderungsentwurf sieht die Verpflichtung zur Meldung von Fernverkäufen an die Steuerbehörde und eine Geldbuße für eine Steuerstraftat im Falle von Verstößen vor.

Obligatorische Vorlage eines Formulars für die Beschaffung eines Beförderungsmittels aus einem anderen Mitgliedstaat

Durch einen neuen Artikel des ZDDV-1 wird die obligatorische Vorlage eines Formulars für die Registrierung des Erwerbs eines in Slowenien der Mehrwertsteuer unterliegenden Beförderungsmittels aus einem anderen Mitgliedstaat vorgeschlagen (Formular „DDV-PPS“). Bei Nichteinhaltung ist eine Geldstrafe vorgesehen.

Neuer Fall, in dem ein Steuerpflichtiger den Vorsteuerabzug nicht berichtigen muss

Entsprechend dem Änderungsentwurf entfällt die Berichtigung der Mehrwertsteuer bei Diebstahl von Eigentum.

Neufassung der Strafbestimmungen

Um die Gleichbehandlung von Steuerzahlern und Straftätern nach verschiedenen Steuergesetzen zu gewährleisten, wird die Harmonisierung der Strafbestimmungen in ZDDV-1 und anderen Steuervorschriften vorgeschlagen, und zwar sowohl in Bezug auf die Höhe der Geldbuße als auch in Bezug auf die Definition einer schweren Straftat.

Inkrafttreten und Anwendung

Der Änderungsentwurf tritt am fünfzehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Slowenien in Kraft und findet ab dem 1. Januar 2020 Anwendung.